Fußschwelle aus Fichte

Frage:

Wo findet sich in der ÖNORM B 3802 der Hinweis, dass Fußschwellen aus Fichtenholz von Holzriegelwänden (im EG auf Stahlbetonunterbauten) keine zusätzliche Behandlung mit einem chemischen Holzschutzmittel benötigen?

 

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Nr.: 2081


Antwort der Experten:

Fußschwellen können nach der ÖNORM B 3802-1:2015 der Gebrauchsklasse 2 (Tabelle 1) zugeordnet werden. Für die Gebrauchsklasse 2 sind gemäß Tabelle 2, Hölzer mit einer Dauerhaftigkeitsklasse 4 (z. B. Fichte) bei Einhaltung der besonderen baulichen Maßnahmen (gemäß ÖNORM B 3802-2; Punkt 6.3.1) ausreichend.

Neben den besonderen baulichen Maßnahmen müssen auch immer die generellen baulichen Maßnahmen (gemäß ÖNORM B 3802-2; Punkt 5) eingehalten werden, wonach speziell für die Schwellenkonstruktion eine Sockelhöhe von 30 cm einzuhalten ist. Werden besonderen Vorkehrungen zum Schutz der Schwellen vorgenommen, dann darf das Mindestmaß auf 10 cm zum Außenniveau (bzw. 5 cm zu betonierten Terrassen) reduziert werden.

Sollten die besonderen baulichen Maßnahmen nicht eingehalten werden können, dann müssen gemäß dem Diagramm (Bild C.1) im Anhang C der ÖNORM B 3802-1, Hölzer mit einer natürlichen Dauerhaftigkeit von 1 – 3 gemäß ÖNORM B 3802-1, 6.2.2. verwendet werden oder ein chemischer Holzschutz gegen Insekten und Pilze gemäß ÖNORM B 3802-3 erfolgen.

Normen (s. Webshop Austrian Standards):
ÖNORM B 3802-1 Holzschutz im Bauwesen - Teil 1: Allgemeines (Ausgabe: 2015)
ÖNORM B 3802-2 Holzschutz im Bauwesen - Teil 2: Baulicher Schutz des Holzes (Ausgabe: 2015)
ÖNORM B 3802-3 Holzschutz im Bauwesen - Teil 3: Chemischer Schutz des Holzes (Ausgabe: 2015)

 

 


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